Stellungnahme zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern

Quelle Karte: LBEG Genehmmigungsunterlagen

Stellungnahme der Bürgerinitiative Saubere Luft Ostfriesland zum Antrag gemäß § 7 i.V.m. § 8 KSpTG auf Genehmigung einer Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern

20260618_Stellungnahme Bürgerinitiative Saubere Luft Ostfriesland zu CCS Eignungs Untersuchung_Webseite

per Email an: poststelle.clz@lbeg.niedersachsen.de

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
Emden, 18.06.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,
namens der Bürgerinitiative Saubere Luft Ostfriesland nehmen wir zu dem Antrag auf Genehmigung einer Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern wie folgt Stellung. Die Bürgerinitiative engagiert sich für den Schutz von Klima, Gesundheit und Meeresumwelt im ostfriesischen Küstenraum und bewertet Vorhaben in der Nordsee insbesondere danach, ob sie mit vorsorgendem Klima- und Naturschutz, transparenter Öffentlichkeitsbeteiligung und einer nachhalti-gen Entwicklung des Küstenraums vereinbar sind.

1. Ausgangslage und Reichweite des Verfahrens
Auch wenn das vorliegende Verfahren formal noch nicht die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers betrifft, geht seine Tragweite weit über eine neutrale Voruntersuchung hinaus. Das beantragte Programm umfasst eine großflächige 3D-Seismik, bis zu drei Offshore-Untersuchungsbohrungen, Impulsrammungen, den Einsatz eines Jack-up-Rigs und einen möglichen Wasserinjektionstest innerhalb eines mehrjährigen Untersuchungszeitraums.
Damit wird die tatsächliche Grundlage für ein mögliches späteres Speicher-projekt in der deutschen AWZ geschaffen. Eine Genehmigung dieser Unters uchungen darf deshalb nicht wie ein bloßer technischer Zwischenschritt behandelt werden, sondern muss bereits auf dieser Stufe an strengen Maßstäben des Natur-, Klima-, Meeresumwelt- und Vorsorgerechts gemes-sen werden.

2. Fehlende Prüfbarkeit und eingeschränkte Beteiligung
Die öffentlich ausgelegten Unterlagen erlauben keine vollständige fachliche Kontrolle sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen. Besonders ins Gewicht fällt, dass mehrere zentrale Anlagen – darunter die geotechnische Evaluierung, das detaillierte Untersu-chungsprogramm sowie Nachweise zu Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fach-kunde – wegen geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse nicht öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung setzt jedoch voraus, dass die umwelt- und sicherheitsrelevanten Inhalte eines Vorhabens nachvollziehbar geprüft werden kön-nen. Wenn wesentliche Informationen zu geologischen Risiken, Untersuchungsmetho-den, Wegsamkeiten, Untergrundnutzungen oder sicherheitsrelevanten Annahmen der fachlichen Kontrolle entzogen sind, kann die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KSpTG nicht belastbar beurteilt werden.
Deshalb wird gefordert, mindestens nicht vertrauliche, fachlich belastbare Zusammen-fassungen der nicht ausgelegten Anlagen vorzulegen. Diese müssen so konkret sein, dass sich die materiellen Voraussetzungen des § 7 KSpTG nachvollziehen lassen; ande-renfalls ist das Verfahren in seiner derzeitigen Form nicht ausreichend prüffähig.
Bereits auf der verfahrensrechtlichen Ebene bestehen erhebliche Zweifel, ob das Vor-haben in zulässiger Weise ohne grenzüberschreitende Beteiligung der Niederlande durchgeführt werden kann. Nach der Espoo-Konvention sind Vorhaben mit möglichen erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen den betroffenen Staaten zu notifizieren und deren Öffentlichkeit zu beteiligen; die Aarhus-Konvention verlangt zu-dem eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Entscheidungen. Angesichts der Lage des Vorhabens in der zentralen Nordsee, der großräumigen Wirkungen von Unterwasserschall und der funktionalen Zusammenhän-ge zwischen deutschen und niederländischen Natura-2000- und Schweinswal-Lebensräumen erscheint es naheliegend, dass eine Information und Beteiligung der niederländischen Behörden und Öffentlichkeit hätte erfolgen und dokumentiert wer-den müssen.

3. Keine Vorfestlegung zugunsten eines späteren Speichers
Eine Untersuchungsgenehmigung darf nicht den Charakter einer vorgezogenen Grund-satzentscheidung für ein späteres Speicherprojekt annehmen. Gerade weil die Unter-suchung ausdrücklich der Vorbereitung möglicher nachfolgender Genehmigungsver-fahren dient, muss klargestellt werden, dass aus ihr weder ein Anspruch auf spätere Zulassung noch ein Vertrauensschutz noch eine planerische Vorprägung für eine Spei-chererrichtung abgeleitet werden kann.
Sollte die Behörde trotz der bestehenden Unsicherheiten eine Genehmigung in Betracht ziehen, darf diese nur unter eng gefassten Freigabevorbehalten erfolgen. Vor jeder Seismikkampagne und vor jeder einzelnen Bohrung müssen endgültige technische Angaben, standortbezogene Umweltgutachten, aktualisierte Schallprognosen, Havarie- und Stoffkonzepte sowie konkrete Schutzmaßnahmen erneut vorgelegt und gesondert behördlich gebilligt werden.

4. Klimapolitische Einordnung von CCS
Der IPCC ordnet CCS und Carbon Dioxide Removal nicht als Ersatz für rasche Emissionsminderungen ein, sondern als ergänzende Instrumente für schwer vermeidbare Restemissionen nach weitreichender Dekarbonisierung. Auch in Deutschland wird technisches Carbon Management von offizieller Seite im Kern auf unvermeidbare Prozessemissionen begrenzt. Das Umweltbundesamt betont zugleich, dass Emissionsvermeidung, Effizienz und erneuerbare Energien Vorrang haben und dass CCS nicht zu einer Verfestigung fossiler Strukturen führen darf.
Die klimapolitische Rechtfertigung von CCS ist dementsprechend kritisch zu würdigen. Zwar wird in Modellannahmen und Projektbeschreibungen häufig mit einem Abscheidegrad von rund 90 % gearbeitet; der IPCC gibt für heutige Abscheidetechnologien einen technischen Bereich von etwa 85–95 % an. Zugleich weist der IPCC darauf hin, dass der zusätzliche Energiebedarf für Abscheidung, Verdichtung, Transport und Speicherung die tatsächliche Netto-Minderungswirkung deutlich reduziert, so dass bei gesicherter Speicherung insgesamt typischerweise nur eine Emissionsminderung in der Größenordnung von etwa 80–90 % gegenüber einer Anlage ohne CCS verbleibt. Hinzu kommt, dass Auswertungen real betriebener CCS-Großprojekte zeigen, dass die in Aussicht gestellten Abscheideraten häufig nicht erreicht werden; nach einer von IEEFA ausgewerteten Projektübersicht hat bislang kein bestehendes Projekt dauerhaft mehr als 80 % CO₂ abgeschieden, während der Durchschnitt der untersuchten Anlagen nur bei etwa 49 % lag. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich und fachlich nicht zulässig, CCS pauschal als nahezu vollständige Emissionsvermeidung zu behandeln. Vielmehr verbleiben auch bei optimistischer Betrachtung erhebliche Restemissionen, während die tatsächliche Minderungswirkung in der Praxis oftmals deutlich hinter den planerischen Annahmen zurückbleibt.
Vor diesem Hintergrund ist das beantragte Vorhaben nicht als automatisch klimapolitisch positiv zu bewerten. Wenn geologische Speichererkundung in erster Linie dazu dient, fossile Geschäftsmodelle, blauen Wasserstoff oder die längere Nutzung beste-hender fossiler Infrastrukturen abzusichern, entsteht ein erhebliches Lock-in-Risiko. CCS ermöglicht kein klimaneutrales Weiterbetreiben von fossilen „Wertschöpfungsketten“.
Hinzu kommt, dass der Internationale Gerichtshof 2025 den völkerrechtlichen Maßstab für Klimaschutz deutlich verschärft hat. Danach sind Staaten verpflichtet, Treibhausgasemissionen mit höchstmöglichem Anspruch zu reduzieren.
CCS ist in der Nordsee nur mit großem Energieaufwand darstellbar. Unausweichlich sind damit erhebliche Umweltbelastungen und Umweltgefahren verbunden die die Situation in der schon stark durch anthropogene Eingriffe belasteten Nordsee verschlechtern werden. Der gegebenenfalls noch vorhandene Umweltnutzungsraum sollte für eindeutig verifizierbar klimapositive industrielle Nutzungen zur Verfügung gestellt werden. Für CCS ist dieser Nachweis nicht erbracht.
Durch schnell realisierbare Maßnahmen wie beispielsweise die Einführung eines Tempolimits oder die konsequente Umstellung auf elektrifizierte Mobilität und der Ausstieg aus Verbrennungssystemen in der Wärmeversorgung könnte man ein sich kontinuierlich vergrößerndes CO2 Budget schaffen mit dem die Emissionen die durch CCS neutralisiert werden sollen verrechnet werden könnten, ganz ohne die Nordsee zu belasten. Je eher die Industrien die CO2 mit CCS entsorgen wollen eine Umstellung auf nicht fossile Prozesse einleiten, desto weniger werden aufwendige Verfahren wie CCS benötigt. Die Investitionen die für CCS nötig wären, können wesentlich besser in diesen Umstellungsprozess eingebracht werden. Hier bieten sich reale Alternativen zu CCS in der Nordsee die in einer UVP Berücksichtigung finden sollten.

5. Schweinswale: Borkum Riffgrund und Sylter Außenriff als zusammenhängender Kernraum
Das Vorhaben betrifft einen Meeresraum, der für Schweinswale von herausragender Bedeutung ist. Fachquellen benennen sowohl den Borkum Riffgrund als auch das Sylter Außenriff als zentrale Bereiche mit hoher Bedeutung für Vorkommen, Fortpflanzung und Aufzucht; für den Borkum Riffgrund werden zunehmend auch Mutter-Kalb-Sichtungen hervorgehoben, während das Sylter Außenriff als besonders wichtiges Aufzucht- und Fortpflanzungsgebiet gilt.
Daraus folgt, dass eine naturschutzfachliche Behandlung, die faktisch fast nur das Sylter Außenriff in den Mittelpunkt stellt, zu kurz greift. Aus ökologischer Sicht spricht viel dafür, Borkum Riffgrund, die niederländischen Borkumse Stenen, angrenzende Teile der Deutschen Bucht und das Sylter Außenriff als funktional zusammenhängenden Kernraum der Nordsee-Schweinswale zu betrachten, in dem Störungen nicht isoliert, sondern großräumig und kumulativ zu bewerten sind.

5.1 Beeinträchtigung des natürlichen Raum- und Fortpflanzungsverhaltens durch mehrmonatige Störereignisse
Die vorliegenden Unterlagen verengen die Bewertung der Auswirkungen seismischer Untersuchungen sowie der Ramm- und Bohrarbeiten in unzulässiger Weise auf die Frage, ob im Schutzgebiet „Sylter Außenriff“ selbst erhebliche Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Ein solcher Ansatz greift zu kurz. Er verkennt bereits auf tatsächlicher Ebene, dass Schweinswale keine ortsgebun-denen Tiere sind, die während eines mehrmonatigen Untersuchungszeitraums statisch in einem einzelnen Teilgebiet verharren. Vielmehr ist für den deutschen Nordseeraum fachlich belegt, dass Schweinswale saisonal wechselnde Schwerpunktgebiete nutzen und ihre Verteilung räumlich wie zeitlich deutlich variiert.

Für das Sylter Außenriff ist anerkannt, dass es sich um eines der wichtigsten Aufzucht- und Fortpflanzungsgebiete der Schweinswale in der deutschen AWZ handelt; dort wurden über Jahre besonders hohe Dichten und zahlreiche Mutter-Kalb-Paare nach-gewiesen. Zugleich ist aber ebenso dokumentiert, dass auch der Borkum Riffgrund ein bedeutender Lebensraum der Art ist und dort inzwischen ebenfalls vermehrt Schweinswale mit Jungtieren beobachtet werden. Schon diese fachliche Ausgangslage zeigt, dass zwischen den für Schweinswale bedeutsamen Räumen der deutschen Nordsee keine starre Trennung gezogen werden darf. Vielmehr handelt es sich um funktional zusammenhängende Teillebensräume, die im Jahresverlauf unterschiedlich intensiv aufgesucht werden.
Vor diesem Hintergrund ist es naturschutzfachlich fernliegend anzunehmen, Schweinswale mit Kälbern würden während eines etwa dreimonatigen Zeitraums seismischer Untersuchungen sowie weiterer Ramm- und Bohrarbeiten ausschließlich innerhalb des Sylter Außenriffs verbleiben. Bei einer derart langen Dauer ist vielmehr gerade damit zu rechnen, dass Tiere ihre Aufenthaltsorte verlagern, zwischen unterschiedlichen Nahrungs- und Ruhegebieten wechseln oder in Reaktion auf Störungen in benachbarte Meeresbereiche ausweichen.
Dass Schweinswale auf Unterwasserschall mit Verhaltensänderungen, Meideverhalten und vorübergehender Verdrängung reagieren können, ist fachlich seit langem bekannt. Bereits hierin liegt eine Beeinträchtigung des natürlichen Verhaltens der Art; es bedarf nicht erst des Nachweises physischer Verletzungen oder einer vollständigen Verdrängung aus einem gesamten Schutzgebiet.
Für Schweinswale können Rammgeräusche bis über 40 Kilometer weit die Hinter-grundgeräusche des Meeres überlagern, also auch im Gebiet Sylter Außenriff. In diesem Radius können Tiere den Schall hören, was ihre eigene Kommunikation stören und maskieren kann. Da liegt es nahe, dass Schweinswale innerhalb eines mehrmonatigen Störungsscenario versuchen werden zu einem vermeintlich ruhigeren bekannten Auf-enthaltshotspot zu gelangen.
Rechtlich maßgeblich ist daher nicht, ob einzelne Schweinswale während der gesamten Vorhabendauer zufällig im Schutzgebiet verbleiben oder ob sich die Tiere theoretisch in andere Bereiche zurückziehen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben ge-eignet ist, das natürliche Raum-, Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Nahrungs- und Migrati-onsverhalten der Art erheblich zu stören oder die ökologische Funktion der betroffe-nen Gebiete und ihrer räumlichen Wechselbeziehungen zu beeinträchtigen. Gerade bei einer auf Akustik angewiesenen Art wie dem Schweinswal können Impulsschallereig-nisse zu Fluchtreaktionen, Maskierung der Echoortung, gestörter Nahrungssuche, Unterbrechung sozialer Kommunikation und Aufgabe bevorzugter Aufenthaltsräume füh-ren. Dies gilt in besonderem Maße für Mutter-Kalb-Paare, da Jungtiere in einer sensiblen Entwicklungsphase auf die enge räumliche und akustische Bindung zum Muttertier angewiesen sind.

Hinzu kommt, dass die Auswirkungen nicht isoliert nur auf das unmittelbar beschallte Gebiet bezogen werden dürfen. Wenn Schweinswale infolge seismischer Untersuchungen, Rammarbeiten oder bohrbedingter Störungen aus einem für sie wichtigen Bereich verdrängt werden und deshalb auf andere Kernlebensräume – etwa den Borkum Riffgrund oder angrenzende Teile der Deutschen Bucht – ausweichen, liegt darin keine „Neutralisierung“ des Eingriffs, sondern gerade eine projektbedingte Veränderung der natürlichen Raumnutzung. Eine solche erzwungene Verlagerung stellt naturschutzfachlich und rechtlich eine relevante Störung dar. Dies gilt umso mehr, als die zentrale und südöstliche Nordsee bereits heute durch weitere Schallquellen und Nutzungen – insbesondere Schifffahrt, Offshore-Windenergie, seismische Erkundungen, Rammarbeiten und sonstige technische Eingriffe – erheblich vorbelastet ist.
Die bisherige Bewertung wird dem deshalb nicht gerecht, weil sie ersichtlich auf einer zu statischen Betrachtung des Schutzgutes beruht. Eine Prüfung, die allein darauf abstellt, ob im Gebiet „Sylter Außenriff“ selbst bei punktueller Einhaltung bestimmter Schwellenwerte erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, blen-det die tatsächliche Mobilität der Tiere, ihre saisonale Verteilung sowie die funktionale Verbindung zwischen verschiedenen Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Nahrungshabitaten aus. Gerade bei einem mehrmonatigen Vorhaben ist aber zu erwarten, dass Schweinswale in ihrem natürlichen Bewegungsmuster beeinflusst werden, Räume meiden, Nutzungsschwerpunkte verlagern oder Mutter-Kalb-Paare in für sie ungünstigere Bereiche ausweichen.
Daraus folgt, dass die Auswirkungen des Vorhabens nicht auf eine punktuelle, gebiets-interne Betrachtung reduziert werden dürfen. Erforderlich ist vielmehr eine populations- und funktionsbezogene Bewertung, die die natürliche Mobilität der Schweinswale, den funktionalen Zusammenhang zwischen Sylter Außenriff, Borkum Riffgrund und weiteren genutzten Bereichen sowie die kumulative Belastungssituation des gesamten betroffenen Meeresraums berücksichtigt. Solange eine solche Bewertung fehlt, kann nicht mit der nach FFH-Recht erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben zu erheblichen Störungen von Schweinswalen einschließlich Mutter-Kalb-Paaren sowie zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- und Aufzuchtgebiete führt.

6. Kumulative Störung und fehlende regionale Lärmbetrachtung
Die vorliegenden Unterlagen bewerten das Vorhaben weitgehend vorhabenbezogen. Demgegenüber zeigen die niederländischen Unterlagen zu N4M6, N04-05, N05-A und den großflächigen Offshore-Windparkentwicklungen, dass im Grenzraum Niederlan-de/Deutschland bereits heute mit erheblichen kumulativen Störungen für Schweinswale gerechnet wird. Dort werden für einzelne Projektpakete große Zahlen an Schweinswal-Störungstagen und sogar populationsbezogene Reduktionen modelliert. Bei Verwirklichung aller derzeit geplanten Vorhaben im deutsch-niederländischen Grenzgebiet wird mit einem Schweinwalpopulationsrückgang von bis zu 2080 Tieren gerechnet.

Das deutsche CCS-Untersuchungsvorhaben kommt zu dieser bereits verdichteten Be-lastung noch hinzu. Gerade wegen der wiederholten und zeitlich überlappenden Schallereignisse durch Seismik, Rammen, Offshore-Bau und Schiffsverkehr ist eine bloße Be-trachtung eines Einzelvorhabens unzureichend. Erforderlich wäre vielmehr eine regional abgestimmte Lärmbilanz, die die gesamte Schallkulisse der zentralen Nordsee mit ihren Auswirkungen auf Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Nahrungshabitate der Schweinswale erfasst.

7. 3D-Seismik und Unterwasserschall
Die geplante 3D-Seismik ist mit einer intensiven und langandauernden akustischen Belastung verbunden. Die Unterlagen selbst räumen ein, dass gerade aus der Unterwasserlärmbelastung wesentliche negative Auswirkungen resultieren können und dass für Schweinswale Störungen und Vertreibungseffekte nicht ausgeschlossen sind.
Nach heutigem wissenschaftlichem Kenntnisstand beschränken sich die Auswirkungen solcher Airgun-Signale nicht auf Meeressäuger. Adulte Fische zeigen Ausweich- und Verdrängungsreaktionen, Eier und Larven können im Nahbereich geschädigt werden, und für Zooplankton sind teils erhebliche Mortalitätseffekte beschrieben worden.
Die Orientierung an einem formalen Grenzwert in 750 m Entfernung genügt daher nicht, um die tatsächlichen ökologischen Folgen hinreichend zu bewerten. Erforderlich sind außerdem saisonale Ausschlusszeiten, ein verbindliches Monitoring mit PAM und visuellem Beobachtungssystem, Soft-Start, Abschaltkriterien, Echtzeit-Schallmessungen sowie eine öffentlich nachvollziehbare Dokumentation der Einhaltung aller Schutzauflagen.

8. Rammarbeiten: Prognoseunsicherheit darf nicht zulasten des Artenschutzes gehen
Für die Rammarbeiten an den Standrohren wird ein SEL05-Wert von 159 dB in 750 m Entfernung prognostiziert; zugleich wird eine Unsicherheit von ± 2 dB angegeben. Damit liegt der prognostizierte Wert praktisch an der einschlägigen Schwelle, und eine Überschreitung kann nach den Unterlagen selbst nicht sicher ausgeschlossen werden.
Unter diesen Umständen ist es aus Sicht der Vorsorge nicht vertretbar Schallminderungsmaßnahmen nur als optionale oder freiwillige Vorkehrung zu behandeln. Wenn die Prognose bereits derart knapp gerechnet ist und zugleich Unsicherheiten bestehen, müssen Maßnahmen zur Schallminderung verbindlicher Bestandteil der Genehmigung sein; hinzu treten standortbezogene Ausführungsprognosen, Messpflichten und ein sofort wirksames Unterbrechungsregime bei drohender Überschreitung.

9. Natura 2000 und FFH-Verträglichkeit
Die bisherige Natura-2000-Vorprüfung reicht aus naturschutzfachlicher Sicht nicht aus. Sie basiert auf Annahmen, obwohl zentrale technische Parameter der Seismik und konkrete Bohrstandorte noch nicht endgültig feststehen; gleichzeitig werden Störungen mariner Säuger und Vertreibungseffekte im Schutzgebietsnahbereich selbst eingeräumt.
Nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ist eine Zulassung nur dann zulässig, wenn ohne vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel feststeht, dass die Erhaltungsziele betroffener Natura-2000-Gebiete nicht beeinträchtigt werden. Angesichts offener Parameter, kumulativer Belastungen und der besonderen Bedeutung des betroffenen Meeresraums für Schweinswale ist dieser Nachweis derzeit nicht geführt.
Es wird daher eine vollständige, aktualisierte FFH-Verträglichkeitsprüfung gefordert. Diese muss nicht nur das Sylter Außenriff, sondern auch Borkum Riffgrund und weitere potentiell betroffene Schutzgebiete einbeziehen und ausdrücklich kumulative Wirkun-gen mit Offshore-Windenergie, Schifffahrt, Leitungen, militärischen Nutzungen und weiteren lärmintensiven Vorhaben wie N04-A bewerten.

10. Artenschutz und Vogelzug
Auch die artenschutzrechtliche Bewertung erscheint in ihrer bisherigen Form zu pauschal. Die Unterlagen benennen selbst mögliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt durch Beleuchtung, Schiffsverkehr und Plattformbetrieb, schließen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände aber dennoch weitgehend schematisch aus.
Gerade bei Offshore-Anlagen können Lichtquellen bei schlechter Sicht und Massenzugereignissen erhebliche Anlock- und Kollisionsrisiken auslösen. Deshalb genügt kein allgemeiner Hinweis auf spätere Rücksichtnahme; erforderlich ist ein verbindliches Beleuchtungs- und Betriebsregime, das auf Minimierung, Abschirmung, bedarfsgerechte Steuerung und besondere Reaktionen bei intensiven Zuglagen ausgerichtet ist.

11. Meeresboden, Benthos und Standortfreigabe

Die konkreten Bohrstandorte stehen noch nicht fest. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass erst nach der Seismik kleinräumige Suchräume bestimmt und anschließend standortbezogene Untersuchungen zu Sediment, Benthos und Biotopen vorgenommen werden sollen.
Naturschutzfachlich reicht es nicht aus, diese Erhebungen lediglich in Aussicht zu stel-len. Die Genehmigung muss sicherstellen, dass keine Bohrung freigegeben wird, bevor ein vollständiger standortbezogener Bericht zu Biotopen, Benthos, Sedimentstruktur und empfindlichen Lebensräumen vorliegt. Hochwertige Kies-, Schill- oder Riffstrukturen sowie andere empfindliche Bereiche sind mit angemessenem Schutzabstand als Ausschlussflächen festzulegen.

12. Stoffeinträge, Wasserinjektionstest und Havarievorsorge
Mit Bohrungen, Zementation, Spülungen, Betriebsstoffen und einem möglichen Wasserinjektionstest sind stoffliche Risiken verbunden, die in den öffentlich ausgelegten Unterlagen noch nicht hinreichend konkretisiert sind. Für die Beurteilung von Meeresumwelt- und Vorsorgerisiken ist aber entscheidend, welche Stoffe eingesetzt werden, welche Abfallströme anfallen, wie Rückführung und Entsorgung organisiert werden und welche Maßnahmen bei Störungen oder Leckagen greifen.
Vor jeder Bohrung ist deshalb ein detailliertes Stoff-, Abfall- und Havariekonzept vorzulegen. Dieses muss eingesetzte Additive, Zemente, Spülungen und Betriebsstoffe ebenso erfassen wie Meldeketten, Notfallmaßnahmen, Entsorgungswege und Maßnahmen zur Minimierung umweltgefährdender Einträge.

13. Raumordnung, Forschung und Nutzungskonflikte
Das Untersuchungsfeld liegt in einem bereits hoch beanspruchten Meeresraum mit Schifffahrt, Leitungen, Kabeln, Forschungsnutzungen, Verteidigungsnutzungen und Offshore-Energieinfrastruktur. Die Unterlagen zeigen selbst, dass sich daraus Konflikte mit anderen Nutzungen ergeben können, die nicht durch bloße spätere Abstimmung aufgelöst werden können.
Erforderlich ist daher eine eigenständige Gesamtbewertung der räumlichen und zeitli-chen Belastungskumulation. Dabei sind nicht nur Flächenüberschneidungen, sondern auch Schallkorridore, Verkehrsbeziehungen, Beeinträchtigungen wissenschaftlicher Beobachtungsprogramme und Wechselwirkungen mit bestehender Offshore-Infrastruktur einzubeziehen.

14. Energieversorgung des Jack-up-Rigs
Schließlich ist auch die Frage der Energieversorgung nicht nebensächlich. Der dieselba-sierte Betrieb mobiler Offshore-Bohrtechnik kann heute nicht mehr ohne weiteres als alternativlos angesehen werden. Im Nordseeraum existieren bereits Projekte, in denen Offshore-Plattformen und auch angeschlossene mobile Bohrsysteme elektrisch bzw. mit Strom aus Offshore-Wind versorgt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, auch im vorliegenden Verfahren zu verlangen, dass eine regenerative oder elektrifizierte Versorgung als vorrangige Option geprüft und dargelegt wird. Ein fortgesetzter Dieselbetrieb bedarf jedenfalls einer nachvollziehbaren Begründung, warum emissionsärmere Alternativen technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein sollen. Ebenso müssen die Stickstoffemissionen die von der Bohrplattform bei Dieselbetrieb verursacht werden so wie auch die Emissionen durch die Verkehre die zur Versorgung und auch für die Durchführung der seismischen Untersuchungen nötig sind beurteilt und nach Möglichkeit minimiert werden. In den Niederlanden und auch nach EU-Standards ist das längst übliche Praxis.

15. Schlussfolgerung
Nach alledem bestehen erhebliche fachliche und rechtliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung des beantragten Untersuchungsvorhabens in der derzeitigen Form vorliegen. Die Defizite betreffen nicht nur Einzelfragen des Artenschutzes oder der Schallprognose, sondern die Grundsatzebene der Prüfbarkeit, der FFH-Verträglichkeit, der kumulativen Belastungsbewertung, der Klimakohärenz und der Vorsorge.
Sollte die Behörde das Verfahren dennoch fortführen, ist dies allenfalls unter strengen Nebenbestimmungen, mit klaren Freigabevorbehalten, mit vollständiger Nachbesserung der naturschutzfachlichen Prüfungen und mit erhöhter Transparenz zulässig.
Aus Sicht der Bürgerinitiative Saubere Luft Ostfriesland ist das Untersuchungsvorhaben nicht ohne eine vollständige UVP genehmigungsfähig.
Die Bürgerinitiative bittet darum weiterhin am Verfahren beteiligt zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Meyerer

Die BI ist Mitglied im Landesverband
Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) Niedersachsen e.V.