17.04.2023 Hearing zur Gasbohrung vor Borkum

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Die Anhörung fand vor der Rechtbank in Den Haag am 17.04.2023 statt.

Am 25.04.2023 wurde eine einstweilige Verfügung gegen die Gasbohrung von ONE-Dyas vor Borkum und Schiermonnikoog erteilt.

Ein großer Erfolg für das Klagebündnis aus MOB, DHU, Stadt Bokum und der BI.

Urteil einstweilige Verfügung gegen One Dyas_NL

Übersetzung: Urteil einstweilige Verfügung gegen One Dyas de

Kurz-Analyse des Urteils:

Diese Entscheidung ist vorläufig (1.1) und wird in der Hauptverhandlung abschließend geklärt.

Angefochtene Entscheidungen sind  I, II und III.
I) Gewinningsplan N05-A, N05-A Nord und Tanzanite Ost
II) Umweltrechtliche Genehmigung WABO inklusive Unbedenklichkeitserklärung für Stickstoff vom 27 Mai 2022
III) Genehmigung Kabel und Pipeline auf NL-Gebiet

Zu I stellt der Richter kein dringendes Interesse fest. Die Hauptverhandlung muss hier abgewartet werden.

Für II und III besteht dringendes Interesse.

 

MOB hat ein berechtigtes Interesse, daher brauchen die anderen Parteien momentan nicht geprüft zu werden.

Die Behandlung der potentiellen Riffe H1170 als Natura 2000 Gebiet wird abgelehnt.

Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts wurde das Vorhandensein von H1170 hinreichend geprüft, daher ist keine Vorabentscheidung betreffend der Riffe notwendig.

Zu Stickstoffemissionen gibt es eine Genehmigung von Februar 2021, diese wurde durch die Entscheidung des Raad von State vom November 2022 ungültig.

Am 30 März 2023 beantragte One Dyas eine neue Genehmigung im Sinne des externen Saldierens. Diese liegt nicht vor. Die Ausgleichsmaßnahmen sind noch unsicher und möglicher Schaden auf Graudünen eventuell nicht auszuschließen. Daher ist das Gericht vorläufig der Meinung, dass die Grundlage für eine Genehmigung derzeit nicht vorliegt. Auch sieht das Gericht nicht, dass es im Hinblick auf Minderungsmaßnahmen schnell zu einer Genehmigung kommen kann. Außerdem sei das Angelegenheit des Ministers.

Daher erlässt das Gericht eine Einstweilige Verfügung betreffend Genehmigungen II und III.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsbehelf oder Wiederspruch möglich.